SG der Bayernliga
36
03.05.2006
03.05.2006
381
Besetzung:
Ferber, Ibler, Bohner
Urteilstext:
Fall 381: Landesliga-Spiel SpVgg Bayern Hof - FC WÜRZBURGER KICKERS am 19.04.06. Anzeige vom 26.04.06.
Urteil:
I. FC WÜRZBURGER KICKERS erhält gemäß § 78 Abs. 1 RVO wegen Verursachen eines Spielausfalles eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00. Ferner hat er dem Spielgegner gemäß § 40 Abs. 2 SpO die nachweislich entstandenen Kosten zu erstatten. Das Spiel ist gemäß § 40 Abs. 1 SpO mit x:0 für FC WÜRZBURGER KICKERS als verloren und für SpVgg Bayern Hof als gewonnen zu werten.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 40,00 trägt FC WÜRZBURGER KICKERS (7583). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
III. Stellungnahme lag vor.
Begründung:
Das Verbandsspiel der Landesliga Nord SpVgg Bayern Hof - FC Würzburger Kickers konnte am ursprünglich angesetzten Termin, den 02.03.2006, witterungsbedingt nicht ausgetragen werden. Durch den Spielleiter der Landesliga Nord, Herrn Christof Hille, wurde das Spiel am 06.04.2006 für Mittwoch, 19.04.2006, neu angesetzt, wogegen es ursprünglich auch keine Einwände gab.
Am 18.04.2006 gegen 12.00 Uhr beantragte der FC Würzburger Kickers per e-mail beim Spielleiter, das Spiel abzusetzen und auf einen neuen Termin zu verlegen. Als Begründung wurde akute Personalnot infolge Erkrankung bzw. Verletzung von 10 Spielern angegeben, wodurch quasi höhere Gewalt vorliege. Herr Hille teilte daraufhin dem FC Würzburger Kickers um 14.10 Uhr mit, eine Spielverlegung sei nur mit Zustimmung des Spielgegners, der SpVgg Bayern Hof, möglich. Nachdem die SpVgg Bayern Hof diese Zustimmung mit e-mail vom 18.04.2006, 15.39 Uhr, verweigert hatte, nahm Spielleiter Hille eine Viertelstunde später mit dem FC Würzburger Kickers Kontakt auf und bekräftigte nochmals, dass er unter diesen Umständen einer Spielverlegung nicht zustimmen könne. Auf das bei dieser Gelegenheit gemachte Angebot, das für Freitag, den 21.04.2006, angesetzte Pflichtspiel der 2.Mannschaft des FC Würzburger Kickers zu verlegen, um dadurch die Zusammenstellung eines Spielerkaders für das Landesligaspiel in Hof zu erleichtern, ist der FC Würzburger Kickers nicht eingegangen. Stattdessen wurden Herrn Hille gegen 21.00 Uhr per FAX diverse ärztliche Atteste übermittelt, wonach insgesamt 16 Spieler des FC Würzburger Kickers am 19.04.2006 sportunfähig seien.
Am Spieltag, den 19.04.2006, gegen 03.00 Uhr morgens setzte der FC Würzburger Kickers sowohl Spielleiter Hille als auch die SpVgg Bayern Hof davon in Kenntnis, dass man zum Spiel in Hof aufgrund der Personalsituation definitiv nicht antreten werde.
Der FC Würzburger Kickers hat den Spielausfall zur Überzeugung des Sportgerichts der Bayernliga schuldhaft verursacht und damit den Tatbestand des § 78 RVO erfüllt. Der Entschluß des Spielleiters der Landesliga Nord, in Kenntnis aller relevanten Umstände der vom FC Würzburger Kickers beantragten Spielverlegung nicht zuzustimmen, sondern im Falle eines Nichtantretens Anzeige beim zuständigen Sportgericht zu erstatten, stellt rechtlich gesehen den Entscheid eines Verwaltungsorgans im Sinne von § 3, Abs. 2, Satz 1 RVO dar. Gemäß § 3, Abs. 3 RVO kann gegen einen Verwaltungsentscheid Beschwerde zum übergeordneten Verwaltungsorgan eingelegt werden. Nach Auffassung des SG der Bayernliga hätte der FC Würzburger Kickers unbedingt diesen Weg beschreiten müssen, wenn er mit der Entscheidung des Spielleiters nicht einverstanden gewesen wäre. Die Ausführungen des FC Würzburger Kickers im Schriftsatz vom 01.05.2006, eine solche Beschwerde sei neben der hohen Arbeitsbelastung durch die ständigen Auseinandersetzungen mit Herrn Hille und der SpVgg Bayern Hof auch deswegen unterblieben, weil seitens von Herrn Hille bereits eine Vorverurteilung des FC Würzburger Kickers stattgefunden habe, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Gerade beim Vertreten einer solchen Auffassung wäre das Beschreiten des Verwaltungsweges wohl der einzig angebrachte Weg gewesen.
Eine solche Verwaltungsbeschwerde wurde seitens des FC Würzburger Kickers unbestritten nicht eingelegt. Das SG der Bayernliga ist daher der Auffassung, dass der FC Würzburger Kickers den Spielausfall nach § 78 RVO verschuldet hat, ohne in diesem Zusammenhang näher auf die Personalsituation des Vereins und die in diesem Zusammenhang beim Spielleiter vorgelegten ärztlichen Atteste eingehen zu müssen. In Anbetracht aller relevanten Umstände schien dabei die Verhängung einer Geldstrafe von € 600,00 schuldangemessen, aber auch notwendig zu sein.
Nach § 40, Abs. 2 SpO und nach § 78, Abs. 2 RVO ist der FC Würzburger Kickers darüber hinaus dem Spielgegner auf dessen Antrag hin zum Ersatz der diesem entstandenen Kosten und Auslagen verpflichtet. Mit Schriftsatz vom 21.04.2006 macht die SpVgg Bayern Hof in diesem Zusammenhang einen Gesamtbetrag von € 3.401,31 geltend. Diese Forderung ist nach Auffassung des SG der Bayernliga aus sportgerichtlicher Sicht nur in Höhe des Teilbetrags berechtigt, der auf die Erstattung der anlässlich des Hinspiels in Würzburg entstandenen Fahrtkosten entfällt, weil dieser Sachverhalt ja auch ausdrücklich in § 40, Abs. 3 SpO aufgeführt ist. Der FC Würzburger Kickers wird deshalb aufgefordert, diese Fahrtkosten in Höhe von € 430,00 (nachgewiesen durch Bestätigung des Busunternehmens Viol, Rehau, vom 20.04.2006) innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung dieses Urteils im Internet an die SpVgg Bayern Hof auf deren Konto Nr. 380014597 bei der Sparkasse Hof (BLZ: 780 500 00) zu überweisen.
Die übrigen von der SpVgg Bayern Hof geltend gemachten Beträge von zusammen € 2.971,31 betreffen entgangene Einnahmen aus Eintrittskarten und aus dem Verkauf von Speisen und Getränken. Dabei handelt es sich nach Auffassung des SG der Bayernliga um geschätzte Beträge, die nicht unter den in der SpO und in der RVO abgesicherten Begriff Kosten und Auslagen fallen und sich demgemäß einer sportgerichtlichen Würdigung entziehen. Der SpVgg Bayern Hof wird anheimgestellt, Ansprüche dieser Art auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen.
Im übrigen weist das SG der Bayernliga noch auf die Bestimmung des § 40, Abs. 2, Satz 2 SpO hin.
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Das gibt noch ein zivilrechtliches Nachspiel.....